Zitate

"Die Natur: Man gehorcht ihren Gesetzen, auch wenn man ihnen widerstrebt, man wirkt mit ihr, auch wenn man gegen sie wirken will."

Johann Wolfgang von Goethe

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Unser Service für Sie

sind die durch ständige Fortbildung und langjährige Erfahrung qualifizierten anwaltlichen Dienstleistungen im Rechtsleben.
Frühzeitige Beratung hilft, Streitigkeiten zu vermeiden (und Geld zu sparen).
Sind Streitigkeiten entstanden, helfen wir Ihnen, Ihr Recht zu vertreten und dabei praktische und wirtschaftliche Lösungen zu finden.
In der Zwangsvollstreckung geht es uns darum, das Ihnen zugesprochene Recht durchzusetzen und zum Erfolg zu führen.

Im Strafrecht bringen wir mit unserer anwaltlichen Tätigkeit alle Aspekte eines Sachverhalts zur Geltung. Verteidigung heißt, allen Umständen Gehör zu verschaffen - gerade auch den entlastenden Umständen - und die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung zu betonen.

Als Notar hat RA Meiwes die Aufgabe, Rechtsgestaltung vorzunehmen. Hierzu zählen Kaufverträge über Wohnungen und Häuser, Grundpfandrechtsbestellungen bei der Darlehensaufnahme, Testamente und Erbverträge, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, Gesellschaftsgründungen und die dazu erforderliche Beratung, Anmeldungen zum Handelsregister und zum Vereinsregister, Vereinsgründungen - kurz alles, was im Rechtsleben durch Vereinbarung und Vertrag geregelt werden kann und der notariellen Form bedarf.

Zur Preisgestaltung

Vertrauen gründet sich auf qualifizierte Dienstleistung und Preistransparenz. Die anwaltliche Leistung soll kalkulierbar sein.
Nicht immer sind die Kosten einer rechtlichen Vertretung abschätzbar. Der Rahmen sollte jedoch abgegrenzt werden, um das Risiko bewerten zu können.

Die Rechtsanwaltsvergütung ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vergütung der Vertretung vor Gericht und im außergerichtlichen Bereich richtet sich nach dem Gegenstandswert - dem Wert der Sache oder Forderung, um die gestritten wird. Im Beratungsbereich sind keine gesetzlichen Gebühren vorgegeben; hier ist die Vergütung des Anwalts frei zu vereinbaren.
Die Kosten einer Beratung sind abhängig von der Beratungsdauer, dem Wert und der Bedeutung des Beratungsgegenstandes, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Die voraussichtlichen Kosten einer einmaligen Beratung (Erstberatung) betragen hier in der Kanzlei 65,00 EUR (kurze Beratung von nicht mehr als eine halbe Stunde, geringer Wert bis etwa 1000 EUR, einfach gelagerter Sachverhalt).
Eine zeitlich und inhaltlich umfangreichere einmalige Beratung kann bis zu 220,00 EUR (incl. Umsatzsteuer, derzeit 19 %) kosten (Verbraucher). Für Unternehmensberatungen können auch bei einer Erstberatung höhere Gebühren -je nach Gegenstandswert, Zeitdauer und Bedeutung der Sache - berechnet werden. Eine Beratungstätigkeit über einen längeren Zeitraum und auch eine schriftliche Beratung mit oder ohne gutachtliche Stellungnahme erfordern eine besondere Vergütungsvereinbarung, die in gegenseitiger Absprache schriftlich festgelegt wird.

Die Höchtsgebühr einer Erstberatung - wenn der Mandant Verbraucher ist -  ist gesetzlich begrenzt auf 190,00 EUR (ohne gesetzl. Umsatzsteuer; § 34 RVG).

Für Mandanten mit geringem Einkommen ist die Beratungshilfe - eine Bezahlung der anwaltlichen Beratungstätigkeit durch das Land aus Steuermitteln -  vorgesehen. Ihre Inanspruchnahme erfordert den Gang zum nahegelegenen (Wohnort-)Amtsgericht und die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe, bevor der Anwalt (nach freier Auswahl) aufgesucht wird. Dem Gericht sind Einkommensnachweise (Hartz IV-Bescheid, Rentenbescheid, BaföG-Bewilligung usw. und Mietvertrag) vorzulegen.

Im Prozessfall steht dem Kläger und dem Beklagten mit geringem Einkommen zur Wahrung seiner Rechte der Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Prozesskostenhilfe kann vom Gericht je nach Einkommenshöhe mit oder ohne Ratenauflagen bewilligt werden. Mehr als 48 Raten dürfen jedoch nicht auferlegt werden. Auch dafür sind amtliche Formulare vorhanden, die auszufüllen und mit Nachweisen zu versehen sind, damit das Gericht die Angaben überprüfen kann. Ohne Nachweis des geringen Einkommens gibt es keine Prozesskostenhilfe.
Wichtig ist zu wissen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe von der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (Klage, Antrag usw.) bzw. der Rechtsverteidigung (Klageerwiderung, Antragserwiderung usw.) abhängt und nicht mutwillig sein darf. Diese Voraussetzungen prüft das Gericht vor einer Bewilligung.

Prozesskostenhilfe kann auch von einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen und ihr vom Gericht zur Rechtsverfolgung (Hausgeldklage) bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 17.6.2010, V ZB 26/10).

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

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