Zitate

"Die Natur: Man gehorcht ihren Gesetzen, auch wenn man ihnen widerstrebt, man wirkt mit ihr, auch wenn man gegen sie wirken will."

Johann Wolfgang von Goethe

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"Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist"

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Das Haftpflichtgesetz gilt für Schäden, die beim Betrieb einer Schienenbahn oder Schwebebahn entstehen. Ausgeschlossen ist Schadenersatz infolge höherer Gewalt oder bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses.

Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, außergewöhnliches, von außen kommendes Schadensereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann.

Ein Schadensereignis ist dann unabwendbar, wenn es weder auf einem Fehler der Fahrzeugbeschaffenheit noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl der Halter, als auch der Fahrer und andere bei dem Betrieb des Kfz beschäftigte Personen die erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

Das Haftpflichtgesetz gilt auch für Schäden aus einer Stromleitungsanlage, einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Elektrizität, Gasen, Dämpfen und Flüssigkeiten. Ebenso gilt es für Schäden, die aus dem Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs, einer Grube oder Fabrik entstehen und auf Verschulden der Leitungspersonen beruhen, allerdings nur für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung); hierfür haftet der Betreiber.

 

Für Straßenverkehrsschäden gilt das Pflichtversicherungsgesetz (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) vom 5.4.1965 (BGBl. I Seite 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6.12.2011 (BGBl. I Seite 2628).

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs für ein Fahrzeug ohne erforderliche Haftpflichtversicherung ist eine Straftat ( § 6 PflVG). Bei vorsätzlicher Tatbegehung kann das Fahrzeug eingezogen werden.

Für Unfälle im Inland mit einem im Ausland zugelassenen und versicherten Fahrzeug ist zur Schadensregulierung das Deutsche Büro der Grünen Internationalen Versicherungskarte (Deutsches Büro Grüne Karte) in Hamburg zuständig.

Wegen eines Auslandsunfalls kann Schadenersatz einer deutschen Person gegen einen ausländischen Versicherer unter bestimmten Umständen und  Voraussetzungen auch im Inland geltend gemacht werden. Zuständig zur Regulierung ist die "Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen" (bei der Verkehrsopferhilfe e.V.) mit Sitz in Berlin.

Bei unbekannten Schädigern, einem nicht zu ermittelnden Schädigerfahrzeug, nicht bestehender Fahrzeugversicherung, bei Deckungsverweigerung kann der Geschädigte seinen Anspruch gegen den "Entschädigungsfond für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" mit Sitz in Berlin (bei der Verkehrsopferhilfe e.V.) geltend machen.

 

 

 

 

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