Zitate
"Wenn man in Übereinstimmung mit dem Gesetz der eigenen Natur handelt, begeht man keine Sünde." |
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"Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist" Heimarbeiter sind entweder in ihrer Wohnung oder an einem von ihnen gewählten Arbeitsort tätig. Die Heimarbeit unterliegt staatlicher Aufsicht. Der besonderen Gefährdung von Heimarbeitern vor wirtschaftlicher Ausnutzung dient das Heimarbeitsgesetz. Es gilt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sowie Personen, die ihnen gleichgestellt sind. Im Unterschied zu selbständigen Gewerbetreibenden, die diesen Schutz nicht haben, sind die Heimarbeiter bzw. die Hausgewerbetreibenden im Lohnauftrag tätig. Heimarbeiter sind Arbeitnehmer, für die das Arbeitsrecht gilt, nicht Kaufrecht oder Werkvertragsrecht. Das Heimarbeitsgesetz enthält Entgelt- und Arbeitsschutzvorschriften. Entgelt wird als Stückentgelt oder Zeitentgelt gezahlt (§ 20 Heimarbeitsgetz).
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