Zitate

"Die Gemeinschaft muss für das Gesetz genauso kämpfen wie für ihre Mauer. "
Heraklit

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Die Rechtsnachfolge von Todes wegen, wie die Juristen sagen, oder zu gut Deutsch: das Erben und Vererben richten sich nach geänderten Regeln. Es gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene (im Juristendeutsch: der Erblasser) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beispiel: Wolfgang und Sabine Berghaus leben seit ihrer Pensionierung in Cala Ratjada auf Mallorca.

In Duisburg haben sie zwar noch eine Wohnung, halten sich aber überwiegend auf Mallorca auf. Damit ist Spanien der Staat, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Wolfgang auf Mallorca verstirbt, gilt für sein Erbe das spanische Erbrecht. Der Grund: Nach der EuErbVO (Artikel 21 Absatz 1) gilt für den Erbfall nach Wolfgangs Versterben das spanische Erbrecht, weil Wolfgang in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sabine wird in ihrer Trauer um Wolfgang auch noch mit dem Problem zu kämpfen haben, dass keiner mit dem spanischen Erbrecht gerechnet hat.

 

Was ist zu tun? Jeder, der längere Zeit im Ausland verbringt oder ständig dort lebt, sollte eine Rechtswahl treffen. Nach der EuErbVO ist es nämlich möglich, das auf den Todesfall anzuwendende Erbrecht im Vorhinein zu bestimmen (sog. Rechtswahl nach Artikel 22 Absatz 1 EuErbVO).  Gewählt werden kann das Recht des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Dabei kann es sich um das Recht eines Mitgliedstaates oder um das Recht eines Drittstaates handeln. Die Rechtswahl muss in der Testamentsform (Form einer letztwilligen Verfügung) erklärt werden. Hierbei empfiehlt sich die juristische Beratung durch Notar oder Fachanwalt. Eines ist klar: Um böse Überraschungen zu vermeiden, muss rechtzeitig gehandelt werden.

 

 

 

 

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